Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Montagen im Inland (gültig ab 2006)

§ 1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Verwendung gegenüber Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2. Allgemeines
1. Diese Montagebedingungen gelten für Montage- Wartungs- oder sonstige Dienstleistungen die der Auftragnehmer übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
2. Der Auftraggeber erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme mit diesen Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
3. Der Auftragnehmer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer vertrauliche Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weiterzugeben.

§ 3. Arbeitszeit
1. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden verteilt auf je 8,25 Stunden von Montag bis Freitag. 
Eine andere Verteilung der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit ist auf besonderen Wunsch möglich.
2. Die ebenfalls als Arbeitszeit geltenden Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Mehrarbeitzeiten werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt





§ 4. Lohnkosten, Zuschläge, Bescheinigung
1. Die Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers berechnet.
2. Überstundenzuschläge für Mehrarbeit, Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit werden mit den aktuellen Zuschlägen des Auftragnehmers berechnet.
3. Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an, mit Chemikalien behafteten Rohrleitungen, gelten die aktuellen Verrechnungssätze des Auftragnehmers. Desgleichen gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei den Montageeinsätzen.
4. Verzögert sich der Montage-, Wartungs- oder Dienstleistungs-einsatz ohne Verschulden des Auftragnehmers, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen wie, Ausfall- Warte- und gegebenenfalls zusätzliche Reisezeit gesondert berechnet. Dergleichen gilt auch bei pauschal vereinbarten Leistungen.
5. Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern des Auftragnehmers die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Stundennachweis bzw. der Abnahmebescheinigung schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die, von den Mitarbeitern des Auftragnehmers ausgefüllten Stundennachweise bzw. Abnahmebescheinigungen den Berechnungen zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.
6. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 5. Reisekosten, KFZ-Kosten
1. Die Reisekosten werden für die Hin- und Rückreise von der Betriebsstätte des Auftragnehmers oder von der jeweiligen Wohnung des Mitarbeiters aus in Rechnung gestellt. 
2. Für benutze Firmenfahrzeuge wird pro gefahrenen Kilometer der aktuelle Verrechnungssatz des Auftragnehmers berechnet.
3. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Austraggebers.


§ 6. Übernachtungskosten, Auslöse
1. Die Übernachtungskosten werden laut Beleg in Rechnung gestellt. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich dem Auftragnehmer oder seinen Mitarbeitern vorbehalten.
2. Pro Tag wird eine Auslöse gemäß des aktuellen Verrechnungssatzes für jeden Mitarbeiter verrechnet.

§ 7. Mitwirkung, Leistungen des Auftraggebers
1. Bei der Durchführung der Montage hat der Auftraggeber das Personal auf seine Kosten zu unterstützen.
2. Der Auftraggeber hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Einsatzort für die Montage notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat den Einsatzleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Sollte es zu Verstößen gegen diese Sicherheitsvorschriften seitens des Montagepersonals kommen, ist der Auftraggeber verpflichtet unverzüglich den Auftragnehmer zu unterrichten.
3. Auf seine Kosten ist der Auftraggeber zu nachfolgend technischen Hilfeleistungen verpflichtet, insbesondere zu: 
a) Bereitstellung, falls für den Einsatz notwendig, geeigneter Fach- bzw. Hilfskräfte, die den Anweisungen des Einsatzleiters folge leisten, für die der Auftragnehmer jedoch keine Haftung übernimmt
b) Vornahme aller notwendigen baulichen und technischen Arbeiten c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie z.B. Hebezeuge, Gerüste usw. und der erforderlichen Materialien wie z.B. Schmiermittel, Dichtungen, Unterlagen usw.
d) Bereitstellung von Heizung, Wasser, Beleuchtung usw. einschließlich aller erforderlichen Anschlüsse
e) zur Unterbringung des Montagepersonals in geeignete, diebessichere Arbeits- bzw. Aufenthaltsräume sowie Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des, vom Montagepersonals mitgebrachten Werkzeuges. 




Diese technischen Hilfeleistungen des Auftraggebers müssen gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne jede Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen für die Durchführung der Montage notwendig sind, sind diese vom Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Verletzung dieser Pflichten des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den, dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.

§ 8. Materialkosten
1. Die, für die jeweiligen Arbeiten erforderlichen Materialien wie z.B. Dichtungen werden, soweit diese nicht bereits im Angebot angegeben sind, auf dem Stundennachweis aufgeführt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

§ 9. Montagefrist
1. Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montage zur Abnahme durch den Auftraggeber oder einem, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, bereit ist.
2. Verzögert sich die Montagefrist auf Grund von Arbeitskämpfen, Streik, Aussperrung oder durch Eintritt von Umständen, die weder der Auftragnehmer noch sein Montagepersonal nicht verschuldet hat und haben diese Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage erheblichen Einfluss, so tritt eine angemessene Verlängerung der Montagefrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse eintreten nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

§ 10. Abnahme
1. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, so bald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist. Die Abnahme erfolgt durch den Auftraggeber oder durch einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten. 


Mit der erfolgten Abnahme wird durch ein schriftliches Protokoll oder durch die Unterschrift des Aufraggebers oder einen, vom Auftraggeber bestimmten Dritten, auf dem Stundennachweis die ordnungsgemäße Ausführung der erbrachten Leistungen bestätigt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und es entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat. Als Abnahme gilt auch eine probeweise Inbetriebnahme durch den Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber ist zur Abnahmeverweigerung nur berechtigt, wenn die von ihm gerügten Mängel den gewöhnlichen oder den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern, andernfalls ist er verpflichtet, die Arbeiten unter dem Vorbehalt der Mängelbeseitigung abzunehmen.
3. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers oder das Montagepersonal, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen, seit Anzeigen der Beendigung der Montage, als erfolgt.

§ 11. Rechnungsstellung, Zahlung
1. Die Abrechnung erfolgt gemäß der aktuellen Verrechnungssätze des Auftragnehmers nach Beendigung der Arbeiten auf Grund des tatsächlichen Arbeitsaufwandes laut Stundennachweis.
2. Der Auftragnehmer behält sich Vorrauszahlungen, Zwischen-rechnungen,  Abschlagszahlungen vor. 
3. Die Vergütung der Rechnung ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, sofort nach Rechnungserhalt fällig.
4. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftragnehmers, ist nicht statthaft.
6. Soweit sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug befindet, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den fälligen Rechnungsbetrag Verzugszinsen mit 5% p.a. über dem jeweilig geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so beträgt der Verzugszins 8% über dem Basiszinssatz.
 
§ 12 Mängelansprüche, Gewährleistung
Der Auftragnehmer leistet für die in Auftrag gegebenen Arbeiten in folgender Weise Gewähr:
1. Nimmt der Auftraggeber die Montage trotz Kenntnis eines Mangels ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält. 
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, ab dem Zeitpunkt der Abnahme.
3. Offensichtliche Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen und genau zu bezeichnen. 
4. Eine Haftung des Aufragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Auftraggeber zuzurechnen ist.
5. Bei Veränderungen oder Instandsetzung von Einbauten die unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung vorgenommen wurden, wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
6. Zur Behebung gewährleistungspflichtiger Mängel gewährt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Nachbesserungsfrist. Alle erforderlichen Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung trägt der Auftragnehmer. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber nur ein Recht auf Minderung des Vertragpreises zu. 
7. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder verstreichen der Nachbesserungsfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
8. Die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels in einer anderen Fachwerkstatt bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers. Eine Ausnahme gilt für zwingende Notfälle, bei denen der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe von Name und Anschrift der Fachwerkstatt zu benachrichtigen ist. In jedem Fall hat der Auftraggeber einen Auftragsschein aufnehmen zu lassen in dem vermerkt ist, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und das diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der, dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten, verpflichtet. Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass die Kosten der Fachwerkstatt für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.

§ 13 Haftung, Haftungsausschluss
1. Wird bei der Montage ein, vom Auftragnehmer oder vom Montagepersonal geliefertes Montageteil durch Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals beschädigt, so hat der Auftragnehmer dieses nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern.
2. Für Schäden, die nicht am Montageteil- bzw. Montagegegenstand selbst entstanden sind, haftet der Auftragnehmer, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur:
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängel, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird
3. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
§ Xlll. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt  Xll. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 14 Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden ohne Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals die vom Auftragnehmer gestellten Geräte oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten diese ohne das Verschulden des Auftragnehmers oder des Montagepersonals in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet.

§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den der Reparaturgegenstand auftragsgemäß zu liefern ist.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das, für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander massgebliche Recht, der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist das, für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.

§ 16 Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.